Formulare
Hier können Sie aktuelle Formulare für die Berufs- und Verwaltungspraxis von Sozialarbeitern finden und herunterladen.
Anmeldung
Eintragung in die Berufsrolle A und B des Ordens der Sozialassistenten Region Trentino-Südtirol Südtirol.
Die Eintragung in das Berufsregister ist in Artikel 9 des Ministerialdekrets 615/94 „Verordnung mit den Vorschriften über die Einrichtung der regionalen oder interregionalen Büros des Ordens und des Nationalen Rates der Sozialassistenten, über die Wahlverfahren sowie über die Eintragung und Löschung“ geregelt.
Die Eintragungsgebühr für das Jahr 2024 beträgt 175 € (138,00 € Beitrag Ordine degli Assistenti Sociali della Regione Trentino Alto Adige – 37,00 € Beitrag Consiglio Nazionale Ordine Assistenti Sociali).
Für die Eintragung in das Berufsregister ist es erforderlich,:
- qualifiziert sein, den Beruf auszuüben;
- seinen Wohnsitz in der Region oder in einer der Regionen haben, die den räumlichen Geltungsbereich des Ordens bilden;
- nicht rechtskräftig wegen einer Straftat, die zum Berufsverbot führt, ausgeschlossen oder verurteilt worden sein;
- im Besitz einer persönlichen Certified Electronic Mail (CEM)-Adresse sein.
Wer an einer Eintragung interessiert ist, muss beim Regionalrat einen Antrag einreichen und eine Steuermarke in Höhe von 16,00 € sowie die Eintragung und die staatlichen Konzessionsgebühren bezahlen.
Der Antrag kann eingereicht werden
- per PEC unter Beifügung der Bescheinigung über die Entrichtung der Stempelgebühr;
- per Einschreiben
- durch persönliche Übergabe nach Vereinbarung mit dem Sekretariat.
Dem Antrag ist Folgendes beizufügen: eine Steuermarke im Wert von 16,00 € und die Zahlung der Registrierungs- und staatlichen Lizenzgebühr.
Der Ausschuss prüft die Anträge in der Reihenfolge ihrer Einreichung innerhalb von dreißig Tagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Antrag als angenommen. Die Eintragung in mehr als ein Regionalregister ist nicht zulässig. Sobald Sie die Mitteilung über die Annahme der Anmeldung erhalten haben, müssen Sie über die SPID auf Ihren reservierten Bereich zugreifen, alle erforderlichen Daten ausfüllen und diese regelmäßig aktualisieren.
Der Besitz einer aktiven PEC-Box, die Aktualisierung der Daten und die Zahlung des Jahresbeitrags für das Funktionieren des Ordens sind notwendige und wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen kann zu Sanktionen wie einer administrativen Suspendierung und/oder der Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.
Wiedereintragung in das Berufsregister
Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Rechtmäßigkeit erfolgt die Wiedereintragung in das Berufsregister für Personen, die das Staatsexamen nicht abgelegt haben, unter einem Vorbehalt (ohne Ablegen des Staatsexamens). Sollte die Rechtsprechung den Beschluss des Nationalrats zur Wiedereintragung bestätigen, wonach der Antrag auf Eintragung als neuer Antrag auf Eintragung in das Register zu betrachten ist und daher das Vorliegen der im geltenden Recht vorgesehenen Voraussetzungen voraussetzt, muss die bedingt eingetragene Person aus dem Register gestrichen werden, und die Streichung wird ab dem Datum des Beschlusses wirksam.
ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS REGISTER - ABSCHNITT A
Dokument öffnen Anhang öffnen ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS REGISTER - ABSCHNITT A in einer neuen RegisterkarteANTRAG AUF REGISTRIERUNG IM BERUFSALBUM - ABSCHNITT B
Dokument öffnen Anhang öffnen ANTRAG AUF REGISTRIERUNG IM BERUFSALBUM - ABSCHNITT B in einer neuen RegisterkarteNACHWEIS BEZAHLUNG STEMPELSTEUER
Dokument öffnen Anhang öffnen NACHWEIS BEZAHLUNG STEMPELSTEUER in einer neuen RegisterkarteStreichung aus der Berufsordnung
Die Entlassung aus dem Berufsregister ist in Artikel 10 des Ministerialdekrets 615/94 geregelt. Sie kann auf Antrag des Betroffenen oder aufgrund eines von den Disziplinarorganen (territorialer oder nationaler Disziplinarrat) mitgeteilten Ausschlussbeschlusses erfolgen.
Um aus dem Berufsregister gestrichen zu werden, ist es erforderlich
- den Beruf des Sozialarbeiters nicht ausüben
- kein Disziplinarverfahren anhängig sein;
- im Falle der Pensionierung den Arbeitsvertrag bereits gekündigt haben.
Der Antrag kann eingereicht werden
- per PEC unter Beifügung der Bescheinigung über die Entrichtung der Stempelgebühr;
- per Einschreiben
- durch persönliche Übergabe nach Vereinbarung mit dem Sekretariat.
Dem Antrag auf Löschung ist eine Steuermarke in Höhe von 16,00 € beizufügen.
Die Löschung erfolgt nicht automatisch, sondern muss durch Beschluss des Regionalrats angeordnet werden und wird wirksam
- im Falle eines Antrags des Betroffenen ab dem Datum des Eingangs des Antrags;
- im Falle eines Wechsels des Wohnsitzes oder des Berufssitzes ab dem Datum des Wechsels; die Regionalverwaltung, die den übertragenen A.S. annimmt, beginnt mit der Eintragung ab dem Datum der Löschung aus dem Register der betreffenden Regionalverwaltung;
- im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, die ein Berufsverbot nach sich zieht, ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird, was entsprechend zu bescheinigen ist. Der Begriff „res judicata“ bezieht sich auf eine Verurteilung, die aufgrund des Zeitablaufs oder der Ausschöpfung aller Instanzen nicht mehr angefochten werden kann.
Bitte beachten Sie, dass:
- Kündigungsanträge müssen bis zum 15.12. des laufenden Jahres beim Protokollbüro des Ordens eingehen, damit keine Zahlungen für das folgende Jahr anfallen (Beschluss des Rates Nr. 229 vom 24.10.2018);
- die Jahresgebühr ist unabhängig vom Datum der Abmeldung in voller Höhe zu entrichten;
- Diejenigen, die am 31. Dezember eingetragen sind, müssen die Gebühr für das folgende Jahr in voller Höhe entrichten;
- Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, können keine Löschung beantragen;
- Die Löschung wird dem Betroffenen per E-Mail mitgeteilt;
- Die Streichung aus dem Register verhindert die Ausübung des Berufs und die Führung des Titels eines Sozialarbeiters, auch wenn diese unentgeltlich erfolgt.
ANTRAG AUF EXMATRIKULATION
Dokument öffnen Anhang öffnen ANTRAG AUF EXMATRIKULATION in einer neuen RegisterkarteNACHWEIS BEZAHLUNG STEMPELSTEUER
Dokument öffnen Anhang öffnen NACHWEIS BEZAHLUNG STEMPELSTEUER in einer neuen RegisterkarteÜbertragung von einem anderen regionalen Auftrag
Auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 845/2000 des Nationalen Rates der Sozialarbeiter wird im Folgenden das Verfahren für Übertragungen von einem regionalen Orden in einen anderen regionalen Orden beschrieben.
Eine Umschreibung in das Register eines anderen regionalen Ordens erfolgt auf Antrag des Betroffenen im Falle der Verlegung seines Wohnsitzes oder seines beruflichen Sitzes in eine andere Region als die, die den territorialen Bereich des Ordens der Eintragung bildet.
Der Antrag ist an den Orden zu richten, in den die Umschreibung beantragt wird, der seinerseits den Herkunftsorden über den Umschreibungswunsch des Mitglieds informiert und die Genehmigung zur Umschreibung abwartet.
Um eine Übertragung auf den Orden von Trentino-Südtirol zu beantragen, kann der Antrag eingereicht werden
- per PEC unter Beifügung der Bescheinigung über die Zahlung der Stempelgebühr
- per Einschreiben
- durch persönliche Übergabe nach Vereinbarung mit dem Sekretariat.
Dem Antrag auf Übertragung muss eine Stempelgebühr von 16,00 € beigefügt werden.
ANTRAG UM VERSETZUNG
Dokument öffnen Anhang öffnen ANTRAG UM VERSETZUNG in einer neuen RegisterkarteNACHWEIS BEZAHLUNG STEMPELSTEUER
Dokument öffnen Anhang öffnen NACHWEIS BEZAHLUNG STEMPELSTEUER in einer neuen RegisterkarteÜbergang von B nach A
Um die Übertragung von Abschnitt B nach Abschnitt A des Registers zu beantragen, muss beim Regionalrat ein Antrag mit einer Steuermarke in Höhe von 16,00 € und der Zahlung der Eintragungs- und Konzessionsgebühren eingereicht werden.
Der Antrag wird auf der ersten zweckdienlichen Sitzung des Rates geprüft, und das Sekretariat teilt dem Interessenten das Ergebnis per PEC mit.
Der Antrag kann eingereicht werden
- durch die PEC unter Beifügung der Bescheinigung über die Zahlung der Stempelgebühr;
- per Einschreiben
- durch persönliche Übergabe nach Vereinbarung mit dem Sekretariat.
ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS REGISTER - ÜBERTRAGUNG IN ABSCHNITT A
Dokument öffnen Anhang öffnen ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS REGISTER - ÜBERTRAGUNG IN ABSCHNITT A in einer neuen RegisterkarteNACHWEIS BEZAHLUNG STEMPELSTEUER
Dokument öffnen Anhang öffnen NACHWEIS BEZAHLUNG STEMPELSTEUER in einer neuen RegisterkarteZertifizierung
Formulare für die Erklärung anstelle der Bescheinigung und den Antrag auf Bescheinigung der Berufszulassung