FAQ - Häufig gestellte Fragen
Konsultier die FAQs, die nach Kategorien unterteilt sind, um schnelle Antworten zu den Verfahren und Dienstleistungen der Kammer zu finden.
Häufig gestellte Fragen zum Berufsverzeichnis
Artikel 70 des Ethikkodex
Die Eintragung der Fachpersonen sollte in jenem Berufsverzeichnis erfolgen, wo sich auch der überwiegende berufliche Einsatzort (Arbeitsplatz) befindet. Dies erleichtert die Zugänglichkeit zur Disziplinarfunktion für die Bürger und die Kontrollfunktionen der Berufskammer, unbeschadet der Bestimmungen der Nationalen Berufskammer.
Die europäische Regelung setzt ebenfalls den beruflichen Einsatzort (Arbeitsplatz) (Art. 16 des Gesetzes Nr. 526/1999) der Adresse der Berufskammer gleich – somit gilt diese Regelung für alle Fachleute der EU-Mitgliedstaaten.
HINWEIS: Der Berufskodex betont diese Notwendigkeit nicht im Sinne einer Bestrafung, sondern im Sinne der Verantwortung gegenüber den Bürgern.
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Abschlüsse, die im Ausland erworben wurden, müssen einem Anerkennungsverfahren des Ministeriums für Justiz unterzogen werden, gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 115 vom 27. Januar 1992. Zu diesem Zweck hat das Ministerium eine Konferenz der Dienste eingerichtet, die aus Vertretern der 28 reglementierten Berufe besteht.
Die Fachperson mit einem im Ausland erworbenen Abschluss muss, nachdem die Konferenz der Dienste die Übereinstimmung der Ausbildungswege bewertet hat, um sich bei der Kammer einschreiben zu können, gegebenenfalls die Ausbildung mit Ausgleichsmaßnahmen vervollständigen. Diese beinhalten Praktikumszeiten oder eine schriftliche bzw. mündliche Prüfung oder eventuell ergänzende Studiengänge mit Abschlussprüfungen. Weitere Informationen sind auf der offiziellen Website des Ministeriums für Justiz in der Rubrik „Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Abschlüssen“ verfügbar.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 175,00 € (138,00 € Beitrag für die Kammer der Sozialarbeiter_innen der Region Trentino-Südtirol – 37,00 € Beitrag für den Nationalrat der Kammer der Sozialarbeiter).
Für die erste Anmeldung ist auch eine Zahlung von 168,00 € als staatliche Zulassungsgebühr für die Registrierung im Berufsverzeichnis erforderlich sowie eine Quittung über 50,00 € als Verwaltungsgebühr zugunsten der Kammer der Sozialarbeiter_innen der Region Trentino-Südtirol.
Artikel 82 des Berufsordnungsgesetzes
Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags an die Kammer für zwei aufeinanderfolgende Jahre führt zur automatischen Suspendierung der Berufsausübung auf administrativem Weg, bis die Mitgliedschaft des Eingetragenen reguliert wird, nach erfolgter Mahnung. Die Suspendierung wird dem Arbeitgeber, falls vorhanden, und der Justizbehörde, wenn gesetzlich vorgesehen, umgehend mitgeteilt. Die Modalitäten zur Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels werden vom Nationalen Rat der Kammer geregelt.
Die Gesetzgebung sieht die Mitgliedsbeiträge für Kammern oder Berufsverbände als ein fälliges Forderungsguthaben, ähnlich wie andere Steuern (z. B. die Fahrzeugsteuer), weshalb im Falle einer Nichtzahlung sowohl administrative als auch disziplinarische Maßnahmen mit Verfahren vor dem Territorialen Disziplinarausschuss erfolgen können. Wird die Zahlung des Beitrags bis zum festgelegten Datum nicht geleistet, wird der gesetzlich vorgesehene Zuschlag erhoben.
Nein. Der an die Kammer gezahlte Beitrag kann von der Einkommenssteuererklärung nur von Inhabern einer Umsatzsteuernummer abgezogen werden.
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Hinweis: Mit dem Beschluss Nr. 229 vom 24.10.18 hat der Kammer-Rat TS beschlossen, den 15. Dezember eines jeden Jahres als letzten Termin festzulegen, bis zu dem die Mitglieder die Streichung aus dem regionalen Berufsverzeichnis beantragen können, um die Gebühr für das folgende Jahr nicht zahlen zu müssen.
Siehe Wiedereinschreibung unter folgendem Link:
Die Haftpflichtversicherung ist gemäß D.P.R. 07/08/2012 Nr. 137 für diejenigen, in freiberuflicher Tätigkeit obligatorisch und für alle, die die Tätigkeit als Angestellte ausüben, empfohlen, jedoch nicht ausdrücklich verlangt. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt den Versicherten vor Entschädigungszahlungen (Kapital, Zinsen, Kosten), die unbeabsichtigt, auch bei grober Fahrlässigkeit, Dritten zugefügt wurden. Dies gilt sowohl für Tod, Körperverletzung, Sachschäden als auch für rein finanzielle Schäden, die durch ein Ereignis während der Ausübung der Tätigkeit als Sozialarbeiter_in entstanden sind.
Freiberufler sind verpflichtet, die Versicherungsnummer und die Mehrwertsteuernummer selbstständig in ihrem geschützten Bereich anzugeben.
NB: Falls die betroffene Partei nicht gegen einzelne Sozialarbeiter_innen, sondern direkt gegen die zuständige Verwaltung vorgeht und die Verwaltung für verantwortlich befunden und zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wird, ist es nicht ausgeschlossen, dass der/die Sozialarbeiter_in wegen der Verantwortlichkeit für die öffentlichen Finanzen verurteilt wird. In diesem Fall ist die Berufshaftpflichtversicherung nur wirksam, wenn sie ausdrücklich eine solche Situation abdeckt.
Mitteilung des CNOAS vom 13. Februar 2024
Der nationale Rat hat für die kommenden zwei Jahre die Vereinbarung mit der Gesellschaft Reale Mutua di Assicurazione für die Berufshaftpflichtversicherung erneuert.
Die Anmeldung kann bei jeder Agentur der Reale Mutua di Assicurazione oder durch selbstständige Online-Registrierung auf der dedizierten Website (Reale Mutua/Cnoas) erfolgen.
Laut Artikel 37 des Gesetzesdekrets vom 16. Juli 2020, Nr. 76 „Dringende Maßnahmen zur Vereinfachung und digitalen Innovation“, ist es obligatorisch, der zuständigen Berufskammer die eigene digitale Adresse (PEC) mitzuteilen, andernfalls wird die Mitgliedschaft im Berufsverzeichnis bis zur Mitteilung derselben ausgesetzt.
Die Nichtmitteilung der eigenen PEC-Adresse an die Berufskammer führt zur administrativen Suspendierung und somit kann der Beruf nicht ausgeübt werden und zwar so lange bis die persönliche digitale Adresse mitgeteilt wird.
NB: Die PEC muss persönlich sein. Die PEC der Organisation oder Körperschaft, bei der man arbeitet, ist nicht gültig. Jede PEC-Adresse wird vom der Berufskammer in ein nationales Verzeichnis der zertifizierten E-Mail-Adressen (INI-PEC e ReGIndE) beim Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und dem Justizministerium eingetragen. Ziel ist es, einen einheitlichen Zugangspunkt für die PEC-Adressen aller italienischen Fachleute anzubieten.
Artikel 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Codice Civile) stellt klar, dass die Ausübung eines Berufs gesetzlich an die Anmeldung bei einer Kammer gebunden ist und dass die Überprüfung der Anforderungen den Kammern übertragen wird (die daher keine eigenen Einschränkungen bei der Anmeldung festlegen können).
Die Möglichkeit einer „Rand-Anmeldung“ bei der Berufskammer ist nur dann möglich, wenn dies durch die Gründungsgesetzgebung des Berufs vorgesehen ist; eine solche Regelung gilt jedoch nicht für unseren Beruf (L. 84/93).
Häufig gestellte Fragen zur Ausübung des Berufs
Um den Beruf der Sozialarbeiter_innen sowohl selbstständig als auch in einem Arbeitsverhältnis auszuüben, ist es notwendig, ein Universitätsdiplom zu besitzen, die Zulassung durch die Staatsprüfung erworben zu haben und im Berufsverzeichnis eingetragen zu sein (gemäß Gesetz vom 23. März 1993, Nr. 84).
Wer eine berufsrechtlich geregelte Tätigkeit * ohne die erforderliche staatliche Qualifikation ausübt [2229], wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und einer Geldstrafe von zehntausend bis fünfzigtausend Euro bestraft (Artikel 348 des Strafgesetzbuches).
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* Das Erfordernis der Unbefugtheit setzt voraus, dass der Beruf ohne die von Gesetz geforderten Voraussetzungen ausgeübt wird, wie zum Beispiel das Fehlen des erforderlichen Studienabschlusses oder das Nichtbestehen der Staatsprüfung zur Erlangung der Berufszulassung. Das Delikt ist auch gegeben, wenn die Eintragung in das entsprechende Berufsverzeicnis nicht erfolgt.
Es liegt im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Justiz, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen vorzunehmen. Weitere Informationen sind auf der offiziellen Website des Ministeriums für Justiz in der Rubrik „Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen“ verfügbar.
Der Titel „Dottore/Dottoressa“ kann nicht nur von einem Mitglied des Berufsverzeichnisses verwendet werden, das gemäß dem geltenden Hochschulsystem einen Masterabschluss oder einen dreijährigen Bachelorabschluss erworben hat, sondern auch von demjenigen, der folgendes erworben hat:
- ein Diplom nach Abschluss eines Studiengangs an einer Universität mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren und höchstens drei Jahren;
- ein Diplom, das an einer „scuola diretta a fini speciali“ auf universitärer Ebene nach Abschluss eines dreijährigen Kurses verliehen wurde.
Häufig gestellte Fragen zur "area riservata" und zur kontinuierlichen Weiterbildung
Aufgrund Artikel 7 des D.P.R. 137/2012 sind auch Sozialarbeiter_innen seit dem 1. Januar 2014 verpflichtet, eine kontinuierliche berufliche Weiterbildung zu absolvieren … „um die Qualität und Effizienz der beruflichen Leistung im besten Interesse des Betroffenen und der Gemeinschaft zu gewährleisten und so das Ziel der beruflichen Entwicklung zu erreichen (…)“.
Erstes Triennium 2014-2017
Zweites Triennium 2017-2019
Drittes Triennium 2020-2022
Viertes Triennium 2023-2025 (in Kraft)
Die Verordnung zur kontinuierlichen Weiterbildung legt für jedes Mitglied die Pflicht fest, im Triennium mindestens 45 Weiterbildungspunkte und 15 ethische Punkte zu erwerben.
Für Fragen zur „area riservata“ und zur kontinuierlichen Weiterbildung siehe qui
Die Fachkräfte, die an Fortbildungskursen im Ausland teilnehmen, können die Anerkennung von Fortbildungspunkten auf Grundlage einer geeigneten Anfrage (in italienischer Sprache) an den Nationalrat per PEC (cnoas@pec.it) beantragen. Betroffene Fachpersonen können einen Antrag auf Anerkennung der Veranstaltung im Ausland stellen, indem sie beim Nationalrat bis zum Ende des Jahres, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat, das Teilnahmezertifikat und die Dokumentation zur Fortbildungsveranstaltung (das Programm, die behandelten Themen, die Referenten) übermittelt.
Artikel 81 des Berufskodex
Das Nicht-Erwerben der erforderlichen Fortbildungspunkte zur Erfüllung der Fortbildungspflicht führt zu disziplinarischen Sanktionen, vorbehaltlich der Zuständigkeit der regionalen Disziplinarräte für die Bewertung etwaiger Entschuldigungsgründe. Insbesondere:
a) Ein Mangel an Fortbildungspunkten von bis zu zwanzig Prozent führt zu der Sanktion der Rüge; b) Ein Mangel an Fortbildungspunkten von mehr als zwanzig Prozent führt zu der Sanktion der Suspendierung, die mit 0,5 Tagen Suspendierung pro fehlendem Fortbildungspunkt berechnet wird, wobei aufgerundet wird.
Gemäß der Verordnung zur kontinuierlichen Fortbildung der Sozialarbeiter_innen wird ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht vom regionalen Rat dem zuständigen Disziplinarrat zur Bewertung und zu den entsprechenden Maßnahmen gemeldet.
Meldung von Sozialarbeiter_innen
Das entsprechende Formular kann unter diesem link herunterladen werden.