Allgemeine Akten (art. 12, c. 1, 2)
Art. 12, c. 1, 2 – Veröffentlichungspflichten bei Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsakten
1. Laut Gesetz Nr. 839 vom 11. Dezember 1984 und seinen Durchführungsbestimmungen in bezug auf die Veröffentlichungen im Amtsblatt der Italienischen Republik ist die öffentliche Verwaltungen verpflichtet auf ihrer institutionellen Websites die Verweise auf die Rechtsvorschriften mit den entsprechenden Links zu den in der Datenbank „Normativa“ veröffentlichten Bestimmungen der staatlichen Gesetze, die ihre Einrichtung, Organisation und Tätigkeit zu regeln. Ebenfalls veröffentlicht werden die von der Verwaltung herausgegebenen Richtlinien, Rundschreiben, Programme und Anweisungen sowie alle Rechtsakte, in denen allgemeine Bestimmungen über die Organisation, die Aufgaben, die Ziele und die Verfahren festgelegt sind oder in denen die Auslegung der sie betreffenden Rechtsnormen bestimmt wird oder Bestimmungen zu ihrer Anwendung festgelegt werden, einschließlich der Verhaltenskodizes.
2. Unter Bezugnahme auf die Satzungen und Regionalgesetze, die die Aufgaben, die Organisation und die Durchführung der in die Zuständigkeit der Verwaltung fallenden Tätigkeiten regeln, werden die Fundstellen der aktualisierten amtlichen Akte und Texte veröffentlicht
Gesetzgebung
1. Laut Gesetz Nr. 839 vom 11. Dezember 1984 und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Veröffentlichungen im Amtsblatt der Italienischen Republik ist die öffentliche Verwaltungen verpflichtet, auf ihren institutionellen Websites die Verweise auf die Rechtsvorschriften mit den entsprechenden Links zu den in der Datenbank „Normativa“ veröffentlichten Bestimmungen der staatlichen Gesetze, die ihre Einrichtung, Organisation und Tätigkeit zu regeln. Ebenfalls veröffentlicht werden die von der Verwaltung herausgegebenen Richtlinien, Rundschreiben, Programme und Anweisungen sowie alle Rechtsakte, in denen allgemeine Bestimmungen über die Organisation, die Aufgaben, die Ziele und die Verfahren festgelegt sind oder in denen die Auslegung der sie betreffenden Rechtsnormen bestimmt wird oder Bestimmungen zu ihrer Anwendung festgelegt werden, einschließlich der Verhaltenskodizes.
2. (2) In Bezug auf die Satzungen und Regionalgesetze, die die Aufgaben, die Organisation und die Durchführung der in die Zuständigkeit der Verwaltung fallenden Tätigkeiten regeln, werden die Fundstellen der aktualisierten amtlichen Akte und Texte veröffentlicht
Verhaltenskodex für Mitarbeiter
Verordnungen der Regionalräte
Vorschriften des territorialen Disziplinarrates
Weiterbildungsordnung gemäß Präsidialdekret 137/12
Piao – Integrierter Tätigkeits- und Organisationsplan