- Allgemeine Bestimmungen
- Kontrollierte Körperschaften
- Informationen zur Umwelt
- Außerordentliche und dringende Interventionen
- Öffentliche Arbeiten
- Organisation
- Zahlungen an die Verwaltung
- Performance
- Mitarbeiter
- Planung und Raumordnung
- Maßnahmen
- Neuwahlen des Rates
- Dienstleistungen
- Zuschüsse, Beiträge, Subventionen, wirtschaftliche Vorteile
- Akkreditierte private Gesundheitseinrichtungen
- Whistleblowing – Meldung von Fehlverhalten
- Andere Inhalte
- Bekanntmachung von Auswahlverfahren (art. 19)
- Ausschreibungen und Verträge
- Immobilien und Vermögensverwaltung
- Bilanz
- Berater und Mitarbeiter (art. 15, c. 1, 2)
- Kontrollen und Bemerkungen zur Verwaltung
- Kontrollen im Unternehmen
- Datenschutzbeauftragter
Allgemeine Bestimmungen
Programm zur Verhütung von Korruption
Artikel 10(8)(a) Jede öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, auf ihrer institutionellen Website in der Rubrik „Transparente Verwaltung“ das Programm zur Verhütung der Korruption zu veröffentlichen.
Gehe zur Seite Links öffnen Programm zur Verhütung von KorruptionAllgemeine Handlungen (art. 12, c. 1, 2)
Art. 12, c. 1, 2 - Veröffentlichungspflichten für Rechtsakten und allgemeine Verwaltungsakten.
Gehe zur Seite Links öffnen Allgemeine Handlungen (art. 12, c. 1, 2)