Allgemeine Bestimmungen

Programm zur Verhütung von Korruption

Artikel 10(8)(a) Jede öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, auf ihrer institutionellen Website in der Rubrik „Transparente Verwaltung“ das Programm zur Verhütung der Korruption zu veröffentlichen.

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Allgemeine Handlungen (art. 12, c. 1, 2)

Art. 12, c. 1, 2 - Veröffentlichungspflichten für Rechtsakten und allgemeine Verwaltungsakten.

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Informationspflicht für Bürger und Unternehmen (art. 34, c. 1, 2)

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