Haushaltsvoranschlag und Bilanz (art. 29, c. 1)

Art. 29, c.1 – Verpflichtung zur Veröffentlichung des Haushaltsplans, des Voranschlags und der Endabrechnung, der Indikatoren und der erwarteten Haushaltsergebnisse sowie der Daten zur Überwachung der Ziele

1. Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Daten des Haushaltsplans und des endgültigen Haushaltsplans für jedes Jahr in zusammengefasster, aggregierter und vereinfachter Form, auch unter Verwendung von grafischen Darstellungen, um eine vollständige Zugänglichkeit und Verständlichkeit zu gewährleisten.