Berufsverzeichnis
Das Gesetz vom 23. März 1993, Nr. 84 – Berufsgesetz der Sozialarbeiter_innen und Verpflichtung zur Einrichtung des Berufsverzeichnisses – hat die Pflicht zur Eintragung in das Berufsverzeichnis festgelegt: um den Beruf als Sozialarbeiter_in und der spezialisierten Sozialarbeiter_in sowohl im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit als auch im Angestelltenverhältnis ausüben zu können ist die Eintragung verpflichtend.
Das Berufsverzeichnis ist in zwei Abschnitte unterteilt:
- Abschnitt A – Spezialisierte Sozialarbeiter_innen: Voraussetzung ist der Besitz eines Master-Abschlusses in der Klasse LM-87 Soziale Arbeit und Sozialpolitik sowie das Bestehen der Staatsprüfung für die Eintragung in das Berufsverzeichnis– Abschnitt A – Spezialisierte Sozialarbeiter_innen (D.P.R. vom 5. Juni 2001, Nr. 328, Kapitel IV).
- Abschnitt B – Sozialarbeiter_innen: Voraussetzung ist der Besitz eines Bachelor-Abschlusses in der Klasse L-39 Soziale Arbeit sowie das Bestehen der Staatsprüfung für die Eintragung in das Berufsverzeichnis – Abschnitt B – Sozialarbeiter_innen (D.P.R. vom 5. Juni 2002, Nr. 328, Kapitel IV).
Artikel 70 des Berufskodexes legt fest, dass die Eintragung in das Berufsverzeichnis mit dem überwiegenden beruflichen Wohnsitz übereinstimmen muss, damit für die Bürger der Zugang zur Disziplinarkommission erleichtert wird.
Berufsverzeichnis der Sozialarbeiter_innen
Vai al link Links öffnen Berufsverzeichnis der Sozialarbeiter_innenIm Berufsverzeichnis Trentino-Südtirol sind die eingetragenen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter aufgelistet, aktualisiert bei der Ratsitzung vom 10. März 2025.